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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 ARs 64/11

Aufgabe der eigenen bisherigen Rechtsprechung des 5. BGH-Strafsenats zum Bankrott

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.2012
Aktenzeichen
5 ARs 64/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum Bankrott u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).

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