Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 47/11
Notwendigkeit einer ärztlichen Begutachtung für den Nachweis der Berufsfähigkeit eines Rechtsanwalts; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11515
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 47/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Frankfurt am Main - 04.07.2011 - AZ: 2 AGH 5/10

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge

BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 47/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 6. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rüge des Klägers, durch den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 2. November 2007 forderte die Rechtsanwaltskammer F. den seit mehr als vierzig Jahren als Rechtsanwalt zugelassenen Kläger auf, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Anwaltsgerichtshof mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. Dezember 2008 (2 AGH ) zurück. Nachdem der Kläger seine Kanzlei in den Bezirk der Beklagten verlegt hatte, forderte diese ihn mit Schreiben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juli 2009 nochmals auf, ein entsprechendes ärztliches Gutachten beizubringen. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 2009 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 BRAO) und die Widerrufsverfügung im Widerspruchsverfahren bestätigt. Die gegen den Zulassungswiderruf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner Anhörungsrüge.

II.

2

Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, kann dahin stehen. Denn die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

3

Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Kläger wendet sich letztlich dagegen, dass der Senat seinem Begehren nicht stattgegeben hat. Dies ist jedoch kein Angriff, der der Gehörsrüge zum Erfolg verhilft. Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG, DVBl. 2007, 253 ff. m.w.N.). Anders, als der Kläger meint, genügt die von ihm angeführte langjährige erfolgreiche Prozesstätigkeit nicht, um die - durch die unterbliebene Vorlage eines Gutachtens über seinen gesundheitlichen Zustand ausgelöste - Vermutungswirkung des § 15 Abs. 3 BRAO zu entkräften. Dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit nach seinem Vorbringen viele Jahre lang erfolgreich ausgeübt hat, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf seine aktuelle gesundheitliche Verfassung und damit seine derzeitige Berufsfähigkeit zu. Die Klärung dieser Fragen kann nach Lage der Dinge zuverlässig nur durch eine ärztliche Begutachtung erfolgen.

Tolksdorf

Lohmann

Fetzer

W üllrich

Stüer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.