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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.2012, Az.: 3 StR 443/11

Verwerfung der Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.2012
Aktenzeichen
3 StR 443/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 10405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 15.09.2011

Verfahrensgegenstand

Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. September 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in den Fällen II. 3. und II. 4. der Urteilsgründe jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker
von Lienen
Hubert
Schäfer
Menges