Beschl. v. 26.01.2012, Az.: IX ZA 90/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Charlottenburg - 30.05.2011 - AZ: 36h IN 5204/10
LG Berlin - 05.07.2011 - AZ: 85 T 224/11
BGH, 26.01.2012 - IX ZA 90/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 26. Januar 2012
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2011 wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begründung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich weder im Blick auf eine - hier nicht erfolgte - Rücknahme des Eröffnungsantrags nach Verfahrenseröffnung noch in Bezug auf das nach § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche rechtliche Interesse des antragstellenden Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auch eine Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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