Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2012, Az.: V ZB 175/11
Begründetheit einer Gehörsrüge bei Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.2012
- Aktenzeichen
- V ZB 175/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 10900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 31.01.2011 - AZ: 31 U 143/07
- BGH - 27.12.2011 - AZ: V ZB 175/11
Rechtsgrundlage
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.