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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: I ZR 93/09
Neufassung des Tenors bei Vorliegen eines Verlautbarungsfehlers als offenbare Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31517
Aktenzeichen: I ZR 93/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 19.09.2008 - AZ: 81 O 223/07

OLG Köln - 20.05.2009 - AZ: 6 U 200/08

BGH - 17.03.2011 - AZ: I ZR 93/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 21.12.2011 - I ZR 93/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil vom 17. März 2011 wird nach Anhörung der Parteien gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in der Weise berichtigt, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ferner wird die Randnummer 37 wie folgt neu gefasst:

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gründe

1

Der Tenor des am 17. März 2011 verkündeten Senatsurteils ist insofern unrichtig, als das Berufungsurteil dort vollständig aufgehoben worden ist, obwohl nur die Beklagte Revision eingelegt und sich ihrer Beschwer entsprechend allein dagegen gewandt hat, dass das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hatte. Es handelt sich hierbei um einen Verlautbarungsfehler, der eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO darstellt.

2

Die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung der Klägerin ist nicht in die Revisionsinstanz gelangt und damit rechtskräftig geworden. Wie sich ohne weiteres aus Tatbestand und Entscheidungsgründen ergibt, ist hiervon auch der Senat ausgegangen. Aus Randnummer 12 geht eindeutig hervor, dass nur der Antrag der Beklagten auf Abweisung der Klage in der Revisionsinstanz angefallen ist, nicht dagegen die auf die Widerklage der Beklagten erfolgte Verurteilung der Klägerin. Die Gründe verhalten sich dementsprechend allein zur Klage, nicht dagegen zur Widerklage. Das Berufungsurteil wird in Randnummer 14 nur insoweit referiert, als es die Entscheidung über die Klage begründet. In Randnummern 16 ff. setzt sich der Senat ausschließlich mit der Frage auseinander, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zusteht. Soweit in Randnummer 28 die Widerklage erwähnt ist, wird dort allein auf Feststellungen des Berufungsgerichts Bezug genommen, die für die Frage erheblich sind, ob sich das Berufungsurteil im Hinblick auf die "die Beklagte treffende Unterlassungsverpflichtung" und damit in Bezug auf die Klage aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Ausschließlich mit der Klage befassen sich auch die Randnummern 29 ff., in denen der Senat darlegt, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muss. Randnummer 37 ("Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben") enthält schließlich kein Begründungselement, sondern wiederholt lediglich den Tenor und ist daher ebenso wie der Tenor selbst zu berichtigen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Kirchhoff

Löffler

Korrekturbeschluss zu
BGH - 17.03.2011 - AZ: I ZR 93/03

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