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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: I ZR 134/10
Berichtigung eines Tenors im zweiten Absatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33103
Aktenzeichen: I ZR 134/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heilbronn - 27.11.2009 - AZ: 21 O 70/09 KfH

OLG Stuttgart - 01.07.2010 - AZ: 2 U 96/09

BGH - 17.08.2011 - AZ: I ZR 134/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 21.12.2011 - I ZR 134/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 17. August 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im zweiten Absatz des Tenors dahin berichtigt, dass dort zwischen die Wörter "verurteilt," und "im geschäftlichen Verkehr" die Wörter "es zu unterlassen," eingefügt werden.

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Koch
Löffler

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