Beschl. v. 20.12.2011, Az.: VIII ZR 3/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Mainz - 01.06.2010 - AZ: 5 O 308/09
OLG Koblenz - 23.12.2010 - AZ: 6 U 781/10
Fundstelle:
GuT 2012, 390
BGH, 20.12.2011 - VIII ZR 3/11
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Die gegen das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 verletzt nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Für die Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin mit Schreiben vom 10. August 2009 zum 31. August 2009 erklärte Kündigung wirksam war, weil es mit Rücksicht auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten keiner Abmahnung bedurfte, kam es ausschließlich auf das der Kündigungserklärung vorangegangene Verhalten der Beklagten an. Das als übergangen gerügte Vorbringen war schon aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich. Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 1. September 2009 die Gutschrift der Zinsen zugesagt und kurz danach offenbar auch ausgeführt hat (Urteil des Landgerichts S. 6 unten sowie GA I 45, 46).
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
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