Beschl. v. 15.12.2011, Az.: V ZR 158/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Vechta - 28.05.2008 - AZ: 11 C 225/08
LG Oldenburg - 18.12.2008 - AZ: 9 S 399/08
BGH - 18.09.2009 - AZ: V ZR 2/09
LG Oldenburg - 08.07.2010 - AZ: 9 S 399/08
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
Gemeindehaushalt 2012, 45
GuT 2012, 408
BGH, 15.12.2011 - V ZR 158/10
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterin Weinland
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83 €.
Gründe
1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des Infrastrukturbeitrags regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können, die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der Infrastrukturbeitrag aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des Infrastrukturbeitrags zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A. dienen"....). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem Infrastrukturbeitrag nicht finanziert werden sollen. Auch der Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen -nach den Umständen eindeutig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - II ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Weinland
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