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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: XI ZR 9/11
Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruch aus einem bestimmten Darlehensvertrag bei gleichzeitigem Ausschluss eines Anspruchs aus einem anderen Darlehensvertrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32439
Aktenzeichen: XI ZR 9/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 22.12.2009 - AZ: 28 O 17600/08

OLG München - 25.10.2010 - AZ: 19 U 2004/10

nachgehend:

BGH - 28.02.2012 - AZ: XI ZR 9/11

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 1 ZPO

BGH, 13.12.2011 - XI ZR 9/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Eine Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht statthaft ist. Das ist der Fall, wenn sie vom Berufungsgericht insoweit nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

2.

Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Ist die Rechtsfrage, wegen der ein Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist.

3.

Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einen Anspruch aus einem bestimmten Darlehensvertrag ist danach zulässig und wirksam, wenn es sich bei diesem Anspruch um einen eigenen Streitgegenstand, also einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die betroffenen Partei selbst ihre Revision hätte beschränken können.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

am 13. Dezember 2011

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010 wird, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2010, soweit es die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 475.194,68 €.

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 betrifft. In diesem Umfang ist sie gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

I.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, aber nicht in Bezug auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 zugelassen.

3

1. Nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist die Revision nur in eingeschränktem Umfang, nämlich nur hinsichtlich der Frage, ob durch Bankkreditverträge Dienstleistungen im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b 2. Spiegelstrich EuGVVO erbracht werden, zugelassen worden. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Zulassung der Revision auf die Ansprüche, für die die genannte Rechtsfrage von Bedeutung ist, d.h. auf die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002, beschränkt ist und sich nicht auf die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 erstreckt, für die das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO angenommen hat.

4

2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.

5

a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 [BGH 17.01.2008 - IX ZR 172/06] und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 [BGH 27.09.2011 - XI ZR 178/10]; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 [BGH 16.12.2010 - III ZR 127/10], jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1227 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsurteil, wie dargelegt, auszulegen.

6

b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 ist zulässig und wirksam, weil es sich bei diesem Anspruch um einen eigenen Streitgegenstand, d.h. einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch der Beklagte selbst seine Revision hätte beschränken können. Dass die für die Auslegung des Art. 5 EuGVVO bedeutsame Rechtsfrage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, die internationale Zuständigkeit betrifft, die auch für die Ansprüche aus den Darlehensverträgen vom 12. Januar 2005 und vom 27./28. Juni 2005 streitig ist, rechtfertigt, entgegen der Auffassung der Revision, keine andere Beurteilung, weil das Berufungsgericht, wie dargelegt, die internationale Zuständigkeit nur hinsichtlich des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag vom 18. Februar/30. April 2002 aus Art. 5 EuGVVO, hinsichtlich der übrigen Ansprüche aber aus einer Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 EuGVVO hergeleitet hat.

II.

7

Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zugelassen werden. Der Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, keine grundsätzliche Bedeutung. Insoweit erfordern auch die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

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