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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 3 StR 399/11
Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32026
Aktenzeichen: 3 StR 399/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 06.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 13.12.2011 - 3 StR 399/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. November 2009 (251 Ds 211 Js 14335/09 - 95/09) in das angefochtene Urteil einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 3 StR 319/05, NStZ-RR 2006, 12 [BGH 06.10.2005 - 3 StR 319/05]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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