Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 3 StR 399/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 06.07.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 13.12.2011 - 3 StR 399/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 26. November 2009 (251 Ds 211 Js 14335/09 - 95/09) in das angefochtene Urteil einbezogen ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 3 StR 319/05, NStZ-RR 2006, 12 [BGH 06.10.2005 - 3 StR 319/05]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer
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