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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2011, Az.: IX ZR 82/09

Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen die Kostenrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.2011
Aktenzeichen
IX ZR 82/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 30846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 26.08.2008 - 5 O 356/07
OLG Düsseldorf - 20.03.2009 - AZ: I-22 U 168/08
BGH - 29.09.2011 - AZ: IX ZR 82/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 12. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 (Kassenzeichen 780011136417) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Schreiben des Klägers vom 23. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes von 1.512 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 29. September 2011 festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

3

Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl. § 10 KostVfg.).

Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring