Beschl. v. 12.12.2011, Az.: IX ZR 82/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 26.08.2008 - 5 O 356/07
OLG Düsseldorf - 20.03.2009 - AZ: I-22 U 168/08
BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 (Kassenzeichen 780011136417) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Schreiben des Klägers vom 23. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes von 1.512 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen. Der im Senatsbeschluss vom 29. September 2011 festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von 87.113,53 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 756 € (siehe Anlage 2 zum GKG).
Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl. § 10 KostVfg.).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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