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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2011, Az.: V ZB 179/11
Verletzung des rechtlichen Gehörs eines in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Marokkaners wegen der Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung ohne Aushändigung eines Haftantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30836
Aktenzeichen: V ZB 179/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Koblenz - 31.03.2011 - AZ: 30 XIV 7/11

LG Koblenz - 22.06.2011 - AZ: 2 T 241/11

BGH, 01.12.2011 - V ZB 179/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anhörung führt zur Beanstandung der gleichwohl angeordneten Haft als rechtswidriger Freiheitsentziehung.

2.

Ein Haftantrag muss Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und gegebenenfalls übersetzt werden.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 2011 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 31. März 2011 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt Koblenz auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste von Luxemburg aus in die Bundesrepublik Deutschland ein, um der Rücküberstellung in die Schweiz zu entgehen. Er wurde am 30. März 2011 in Koblenz festgenommen. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht am 31. März 2011 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und nach seiner Rücküberstellung in die Schweiz am 28. April 2011 beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene den Fortsetzungsfeststellungsantrag weiter.

II.

2

Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war der Haftantrag zulässig und begründet. Der Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe vorgelegen.

III.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft war schon deshalb rechtswidrig, weil sie den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass ihm der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht mitgeteilt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung ausreichend gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 16). Denn aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass der Haftantrag dem Betroffenen vor Erlass der Haftanordnung ausgehändigt und übersetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010, aaO, Rn. 16 f.; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011, 257 Rn. 8 f.). Festgehalten worden ist lediglich, ihm sei eröffnet worden, "dass die Ausländerpolizei Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft gestellt" habe. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Die Akteneinsicht, durch die er Kenntnis von dem vollständigen Antrag hätte erlangen können, ist seinem Verfahrensbevollmächtigten erst nach dem Ende der Haft gewährt worden.

4

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Das Fehlen der ordnungsgemäßen Anhörung drückt der gleichwohl angeordneten Haft den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung auf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011, aaO, Rn. 10 mwN).

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

IV.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland

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