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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 1 StR 528/11

Zurückweisung einer Gehörsverletzung bei verfristeter Einlegung einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft i.R.d. Revision durch den Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.2011
Aktenzeichen
1 StR 528/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 30682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 09.11.2011

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO macht der Verteidiger vergeblich eine Gehörsverletzung geltend, weil er von einer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nur abgesehen habe, weil dort keine Frist hierfür gesetzt worden sei und auch der Senat hierzu keine Gelegenheit eingeräumt habe.

2

Nach Zugang des Antrags bestand gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO die (hier nicht genutzte) Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbundesanwalt über sie belehren. Entsprechend hatte der Senat ohne weiteres nach Fristablauf zu entscheiden. Dies muss ein Verteidiger wissen (vgl. BGH aaO).

3

Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abgesehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN).

Wahl
Hebenstreit
Graf
Jäger
Sander