Urt. v. 15.11.2011, Az.: X ZR 78/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Weißenfels - 07.04.2004 - AZ: 1 C 656/03
LG Halle - 20.08.2004 - AZ: 1 S 96/04
BGH - 18.12.2007 - AZ: X ZR 137/04
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.11.2011 - X ZR 78/11
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9. November 2011 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr noch nicht auferlegt worden sind.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 2 zurückgenommen hat, ist nur noch über die vom Teilurteil des Senats vom 18. Dezember 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Weißenfels vom 7. April 2004, soweit es rechtskräftig geworden ist, nicht erfassten Kosten zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Meier-Beck
Gröning
Bacher
Hoffmann
Schuster
Von Rechts wegen
Verkündet am: 15. November 2011
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