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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2011, Az.: 3 StR 380/11
Grenzwert der nicht geringen Menge für Rauchopium
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29664
Aktenzeichen: 3 StR 380/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 25.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.11.2011 - 3 StR 380/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 17. März 1993 - 108-86/92, StV 1993, 529) und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 83/94) nunmehr bei 4,5 g - statt bei 6 g - des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzusetzen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass der Strafausspruch auf der An-

nahme des schärferen Grenzwerts beruht, denn das Landgericht legt dar, dass es den daraus erwachsenden Unterschieden beim Faktor der festzustellenden Überschreitung der nicht geringen Menge im Hinblick auf das Strafmaß vorliegend keine nennenswerte Bedeutung beimisst.

Becker

Pfister

Hubert

Schäfer

Mayer

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