Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 5 StR 397/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 12.04.2011
AG Berlin-Tiergarten - 22.01.2008
AG Berlin-Tiergarten - 29.04.2008
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2012, 82-83
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 10.11.2011 - 5 StR 397/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten R. mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar und 29. April 2008 einbezogen sind.
Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Basdorf
Raum
Brause
Schaal
Schneider
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