Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2011, Az.: 5 StR 397/11
Verwerfung einer Revision wegen mangelnder Begründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29000
Aktenzeichen: 5 StR 397/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.04.2011

AG Berlin-Tiergarten - 22.01.2008

AG Berlin-Tiergarten - 29.04.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 82-83

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 10.11.2011 - 5 StR 397/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten R. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten R. mit der Klarstellung, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Januar und 29. April 2008 einbezogen sind.

Es wird davon abgesehen, diesen Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Basdorf

Raum

Brause

Schaal

Schneider

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.