Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2011, Az.: IX ZB 224/11
Begründetheit der Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.2011
- Aktenzeichen
- IX ZB 224/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 27666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Arnstadt - 06.06.2011 - AZ: 3 C 69/11
- LG Erfurt - 13.07.2011 - AZ: 2 S 183/11
- LG Erfurt - 13.07.2011 - AZ: 2 S 183/11
- BGH - 20.09.2011 - AZ: IX ZB 224/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
am 7. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte meint, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu finden. Diese Befürchtung greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, indes nicht durch.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Der Rechtsstreit ist beendet.