Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: III ZR 211/10
Abänderung des Streitwerts infolge der Änderung der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.2011
- Aktenzeichen
- III ZR 211/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 27667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 13.10.2009 - AZ: 2/5 O 332/08
- OLG Frankfurt am Main - 31.08.2010 - AZ: 17 U 262/09
Rechtsgrundlage
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2011 auf 152.745,72 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert war auf Anregung des Klägers gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wie geschehen abzuändern. Der Senat orientiert sich dabei an der Bewertung der Klageanträge durch den Kläger und der erfolgten Änderung der Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren durch das Berufungsgericht mit Beschluss vom 6. September 2011.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist dieser Wert nicht um 21.620,43 € zu erhöhen, weil ein entsprechender weiterer Zahlungsantrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verfolgt worden sei. Der Kläger hat vielmehr im hiesigen Verfahren seine Schlussanträge aus dem Berufungsverfahren weiterverfolgt, in denen der in erster Instanz gestellte Zahlungsantrag in der oben genannten Höhe nicht mehr enthalten war (vgl. S. 49 der NZBB).
Der Klageantrag zu 3 ist auch mit 15.000 € zutreffend bewertet. Im Gegensatz zur Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hier nicht ein weiterer Wert von 85.000 € hinzuzurechnen. Zwar ist ein Freistellungsantrag gestellt worden, für den grundsätzlich auf den bezifferten Schuldbetrag abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686, Rn. 2). Da hier die Freistellung von zu erwartenden steuerlichen Nachteilen beantragt wurde, kann nicht auf den Nominalwert der Anlage abgestellt werden. Vielmehr ist die Höhe zukünftig zu erwartender steuerlicher Nachteile zu schätzen.
Der Streitwert ist auch nicht um 1.000 € zu erhöhen, weil mit dem Klageantrag zu 4 die Feststellung begehrt worden ist, die Beklagte befinde sich mit der Annahme der Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in Annahmeverzug. Diesem Antrag kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).