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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2011, Az.: IX ZR 20/10
Eintritt eines Schadens durch Unmöglichmachung des Erwerbs eines Grundstücks zu einem Viertel des eigentlichen Wertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26999
Aktenzeichen: IX ZR 20/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.12.2000 - AZ: 5 O 504/00

KG Berlin - 11.01.2010 - AZ: 26 U 30/01

Rechtsgrundlage:

§ 287 Abs. 1 ZPO

BGH, 20.10.2011 - IX ZR 20/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Januar 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 175.531,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2

Die behauptete Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1994 (V ZR 193/93, NJW 1995, 587, 588) und zum Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 1991 (5 U 363/90, WuM 1992, 321) liegt nicht vor. Der Eintritt eines Schadens hing im Streitfall nicht davon ab, dass die Kläger die beiden Flurstücke tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt hätten weiterverkaufen können. Der Schaden war vielmehr bereits dadurch eingetreten, dass der Beklagte den Klägern den Erwerb der Grundstücke zu einem Viertel ihres Werts unmöglich gemacht hatte. Bei der Bestimmung der Schadenshöhe galt der freiere Maßstab des § 287 Abs. 1 ZPO. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu Lasten des Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

3

Ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Werts der Flurstücke eine Erhöhung des Werts des "Stammgrundstücks" aufgrund des Seezugangs berücksichtigen durfte, kann dahinstehen. Ein darin liegender Rechtsfehler würde die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil er nicht objektiv willkürlich wäre. Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht völlig unvertretbar und es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 89, 1, 14 [BVerfG 26.05.1993 - 1 BvR 208/93]; BVerfG NJW 1999, 207, 208; BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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