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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.10.2011, Az.: IX ZB 218/11
Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26694
Aktenzeichen: IX ZB 218/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11

LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11

BGH - 09.08.2011 - AZ: IX ZB 218/11

BGH - 14.10.2011 - AZ: IX ZB 218/11

BGH, 20.10.2011 - IX ZB 218/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 20. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff [BVerfG 31.10.2002 - 1 BvR 819/02]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).

2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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