Beschl. v. 20.10.2011, Az.: IX ZB 218/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11
LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.10.2011 - IX ZB 218/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 20. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 9. August 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 19. September 2011 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BVerfGE 106, 216, 219 ff [BVerfG 31.10.2002 - 1 BvR 819/02]; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff).
Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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