Beschl. v. 14.10.2011, Az.: IX ZB 218/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11
LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11
BGH - 09.08.2011 - AZ: IX ZB 218/11
nachgehend:
BGH, 14.10.2011 - IX ZB 218/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 14. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 8. September 2011 (Kassenzeichen 780011130348) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005- V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen die Befangenheitsentscheidung des Landgerichts ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG und ist damit gesetzlich bestimmt. Die angesetzte Festgebühr war zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig, weil die Rechtsbeschwerde bereits am 9. August 2011 als unzulässig verworfen worden war.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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