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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2011, Az.: 5 StR 384/11

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.2011
Aktenzeichen
5 StR 384/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 14.06.2011

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.

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