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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2011, Az.: 5 StR 361/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25968
Aktenzeichen: 5 StR 361/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 23.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 27.09.2011 - 5 StR 361/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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