Beschl. v. 27.09.2011, Az.: 5 StR 361/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 23.05.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 27.09.2011 - 5 StR 361/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.