Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.2011, Az.: V ZB 86/11
Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenentscheidung i.R.e. Entscheidung über die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25042
Aktenzeichen: V ZB 86/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aurich - 30.08.2010 - AZ: 9 K 70/07

LG Aurich - 06.10.2010 - AZ: 4 T 310/10

BGH - 25.05.2011 - AZ: V ZB 86/11

nachgehend:

BGH - 15.09.2011 - AZ: V ZB 86/11

Rechtsgrundlagen:

Nr. 2243 KV GKG

Nr. 2210 KV GKG

§ 31 ZVG

BGH, 25.08.2011 - V ZB 86/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. August 2011
durch
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Roth und
die Richterin Weinland
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120072 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§ 31 ZVG) ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Damit ist der Antrag vom 24. August 2011 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegenstandslos.

Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.