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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: VIII ZR 91/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge i.R.e. Räumungsklage mangels Entscheidungserheblichkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 23463
Aktenzeichen: VIII ZR 91/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wangen im Allgäu - 07.07.2009 - AZ: 4 C 90/09

AG Wangen - 07.07.2009 - AZ: 4 C 90/09

OLG Stuttgart - 25.03.2010 - AZ: 13 U 136/09

BGH - 01.06.2011 - AZ: VIII ZR 91/10

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

Fundstelle:

WuM 2011, 562

BGH, 17.08.2011 - VIII ZR 91/10

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie
den Richter Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte Senatsurteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.

2

Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.

3

Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.

II.

4

Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als - offensichtlich - nicht entscheidungserheblich erachtet.

Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger

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