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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.08.2011, Az.: I ZB 57/10
Berichtigung eines Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 22891
Aktenzeichen: I ZB 57/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 17.08.2011 - I ZB 57/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
am 17. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wie aus Ziffer IV der Gründe des Beschlusses ersichtlich der Gläubigerin auferlegt werden (§ 319 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 19.05.2011 - I ZB 57/10

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