Beschl. v. 17.08.2011, Az.: I ZB 57/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.08.2011 - I ZB 57/10
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
am 17. August 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 19. Mai 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens wie aus Ziffer IV der Gründe des Beschlusses ersichtlich der Gläubigerin auferlegt werden (§ 319 Abs. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 19.05.2011 - I ZB 57/10
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