Beschl. v. 09.08.2011, Az.: IX ZB 218/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Wiesbaden - 28.04.2011 - AZ: 10 IN 84/11
LG Wiesbaden - 30.05.2011 - AZ: 4 T 225/11
nachgehend:
BGH, 09.08.2011 - IX ZB 218/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
am 9. August 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach der Regelung des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO findet nicht statt, wenn ein Ablehnungsgesuch im Insolvenzverfahren für unbegründet erklärt und die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist daher nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Pape
Grupp
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