Beschl. v. 04.08.2011, Az.: 3 StR 400/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Düsseldorf - 28.06.2010
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
BGH, 04.08.2011 - 3 StR 400/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB" richtig lauten muss "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO .
Becker von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer
Korrekturbeschluss zu
BGH - 31.03.2011 - AZ: 3 StR 400/10
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