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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.2011, Az.: 3 StR 400/10
Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21501
Aktenzeichen: 3 StR 400/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 28.06.2010

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

BGH, 04.08.2011 - 3 StR 400/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. August 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 31. März 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5 Rn. 9 statt "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StGB" richtig lauten muss "§ 163a Abs. 3, § 136a Abs. 1 StPO .

Becker von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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