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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.2011, Az.: 1 StR 633/10
Zulässigkeit der Nebenklage bei Anklagetatbeständen der Steuerhinterziehung, Bestechung und Untreue
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.08.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21540
Aktenzeichen: 1 StR 633/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Augsburg - 09.05.210

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1999

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 02.08.2011 - 1 StR 633/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. August 2011
gemäß § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    H. ist nicht berechtigt, sich der Anklage gegen den Angeklagten als Nebenkläger anzuschließen.

  2. 2.

    Die von H. am 9. Mai 2010 eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Mai 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 5. Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Soweit dem Angeklagten Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt wurde, hat das Landgericht das Verfahren wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten Revision.

2

H. hat mit einem an das Landgericht Augsburg gerichteten Schreiben am 9. Mai 2010 Revision eingelegt.

3

Wiederholt (am 2. Dezember 2009, 13. Januar und 13. Februar 2010) hatte H. beim Landgericht Erklärungen zum Anschluss als Nebenkläger im Verfahren gegen den Angeklagten abgegeben, die die Strafkammer jeweils zurückgewiesen hat. Eine "4. Anschlusserklärung/Nachbegründung der 3. Anschlusserklärung mit neuen Tatsachen" hat er mit Schreiben vom 16. November 2010 an den Bundesgerichtshof gerichtet.

4

Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Bestechung (§ 334 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sind keine Tatbestände, die im Katalog der Straftaten des § 395 Abs. 1 und 3 StPO, bei deren Verfolgung die Nebenklage zulässig ist, enthalten sind.

5

H. ist daher nicht berechtigt, sich mit einer Anschlusserklärung (§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Anklage in diesem Verfahren anzuschließen, da auch andere zum Anschluss berechtigende Tatbestände nicht gegeben sind.

6

Da H. am Verfahren gegen den Angeklagten nicht beteiligt ist, ist er nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg einzulegen. Seine Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Sander

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