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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: IX ZB 128/11
§ 793 ZPO als speziellere Norm gegenüber § 6 Abs. 1 InsO bei Entscheidung durch das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20931
Aktenzeichen: IX ZB 128/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Trier - 28.01.2011 - AZ: 23 IN 16/11

LG Trier - 02.03.2011 - AZ: 6 T 15/11

nachgehend:

BGH - 20.10.2011 - AZ: IX ZB 128/11

BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 S. 1, 3 InsO entschieden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO das statthafte Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung. In diesen Fällen ist § 793 ZPO als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 21. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 2. März 2011 ohne Eigenbeitrag unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. bewilligt, soweit der Schuldner mit der Rechtsbeschwerde die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO erreichen will.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nur insoweit im Sinne von § 4 InsO, § 114 ZPO erfolgversprechend, als sie die Abweisung der beantragten Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO angreifen möchte. Soweit sie sich gegen die Ablehnung der Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 ZPO wenden will, ist sie hingegen unstatthaft. Das Insolvenzgericht hat nämlich hier als besonderes Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, 3 InsO entschieden. Das statthafte Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts war deswegen gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Diese Regelung ist in diesen Fällen als speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO. Mithin ist hiernach die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie zugelassen ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, NZI 2004, 278 Rn. 4 ff; vom 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 253; vom 23. April 2009 - IX ZB 35/08, NZI 2009, 623 Rn. 3). Dies war vorliegend nicht der Fall.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

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