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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.2011, Az.: I ZR 138/10
Grundsätze zur Bestimmung des Streitwertes in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21235
Aktenzeichen: I ZR 138/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 05.02.2008 - AZ: 15 O 241/07

KG Berlin - 11.06.2010 - AZ: 5 U 47/08

Fundstelle:

GRUR-RR 2011, 439 "Gegenvorstellung"

BGH, 21.07.2011 - I ZR 138/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Der Senat sieht in der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. Juni 2011 geäußerten Bitte um Begründung dieser Streitwertfestsetzung eine Gegenvorstellung.

Der Senat ist bei der Festsetzung des Streitwertes des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des dementsprechenden Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von der von den Parteien nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren ausgegangen. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in voller Höhe (= 25.000 €), sondern nur zu 57,5% (= 14.375 €) unterlegen war. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Leiters der Vertriebssteuerung der Beklagten vom 2. November 2010 rechtfertigte eine Erhöhung des Wertes der Beschwer nicht.

Mit den dort gemachten Angaben hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass das ihr vom Berufungsgericht auferlegte Werbeverbot sie in einer wertmäßig den Betrag von 14.375 € übersteigenden Höhe beschwert.

Schaffert
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Kirchhoff
RiBGH Dr. Löffler ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm

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