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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: VII ZB 85/10
Im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschutzkontos nach Rechtsänderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21221
Aktenzeichen: VII ZB 85/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG St. Goar - 24.08.2010 - AZ: 8 M 903/10

LG Koblenz - 25.11.2010 - AZ: 2 T 674/10

Fundstellen:

FamRZ 2011, 1583

FoVo 2011, 211-212

GK/Bay 2011, 505-506

InsbürO 2012, 118

MDR 2011, 1138

NJ 2011, 5

NJW 2011, 8 ""Monatsanfangsproblematik""

NJW-RR 2011, 1433-1434 ""Monatsanfangsproblematik""

NWB 2011, 3592-3593

NWB direkt 2011, 1128-1129

Rpfleger 2011, 617-618

VE 2011, 168-169

VuR 2011, 390-392

WM 2011, 1565-1567

ZInsO 2011, 2145-2147

BGH, 14.07.2011 - VII ZB 85/10

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1

Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur "Monatsanfangsproblematik" des Pfändungsschutzkontos hat auch dann nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 Satz 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
den Richter Dr. Kuffer,
den Richter Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Dr. Eick
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger in dem Verfahren 8 M 903/10 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz 2 T 674/10 vom 25. November 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser Beschluss und der Beschluss des Amtsgericht St. Goar vom 2. November 2010 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass dem Schuldner der am 27. Oktober 2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81 € bis zum 30. November 2010 zur Verfügung stehen musste.

Die Gläubiger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Amtsgericht geschlossenen Vergleich.

2

Auf Antrag der Gläubiger erging am 24. August 2010 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den unter anderem die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Der Schuldner führt bei der Drittschuldnerin ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO. Nachdem der Schuldner im Oktober 2010 den ihm zustehenden Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. von 1.151,81 € bereits in voller Höhe ausgeschöpft hatte, ging am 27. Oktober 2010 auf dem Konto Arbeitslohn für November 2010 ein.

3

Der Schuldner hat beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die Pfändung für den Monat Oktober in Höhe von 1.151,81 € für unwirksam erklärt und der ihm zustehende Freibetrag für den Monat Oktober um 1.151,81 € erhöht wird. Die Gläubiger haben die sofortige Auszahlung des im Oktober eingegangenen Arbeitslohns verlangt und sich gegen die Verdoppelung des Freibetrags gewandt.

4

Das Amtsgericht hat angeordnet, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert wird, dass die Pfändung für den Monat Oktober in Höhe von 1.151,81 € für unwirksam erklärt und der dem Schuldner zustehende Freibetrag für den Monat November um 1.151,81 € erhöht wird.

5

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Landgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

6

Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehren die Gläubiger die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses sowie die Zurückweisung des Antrags des Schuldners.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

8

1.

Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des § 765a ZPO für die Gewährung von Vollstreckungsschutz lägen vor. Dass der Schuldner allein wegen der bereits am 27. Oktober 2010 und damit vorlaufenden Überweisung seines Lohns keine genügenden Geldmittel für den Monat November zur Verfügung habe, um seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen erfüllen zu können, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar. Gleichzeitig würden schutzwürdige Interessen der Gläubiger nur unwesentlich beeinträchtigt, denn der Lohn wäre bei Überweisung am 1. November 2010 gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. nicht pfändbar gewesen.

9

Der Anwendung des § 765a ZPO stehe auch nicht § 850k ZPO a.F. entgegen, denn dieser enthalte für den Fall, dass in einem Monat zwei Lohnzahlungen eingingen, die eigentlich Löhne für verschiedene Monate darstellen und den pfändungsfreien Betrag übersteigen würden, keine Regelung.

10

Das Beschwerdegericht schließe sich nicht der in der Literatur und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Meinung an, der Schuldner sei durch § 850k ZPO a.F. ausreichend geschützt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F., da diese Regelung nur ermögliche, einen in einem Monat nicht ausgeschöpften Pfändungsfreibetrag in den Folgemonat zu verlagern. Ein Schutz des Schuldners könne schließlich nicht über § 850k Abs. 4 ZPO a.F. bewirkt werden, da es vorliegend nicht um die Abänderung des grundsätzlich pfändungsfreien Betrags gehe.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde hält eine Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO für unzulässig, denn die Pfändung von Einkünften, die nicht nach den Bestimmungen der §§ 850 ff. ZPO unpfändbar seien, stelle grundsätzlich keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a ZPO dar. Das Vollstreckungsgericht habe überdies gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Im Übrigen käme die Anwendung des § 765a ZPO nicht in Betracht, da den Schuldnerbelangen über § 850k ZPO a.F. hinreichend Rechnung getragen werde.

12

3.

Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

13

a)

Mit der Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO in dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) kann ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 ZPO am Monatsende nur insoweit an den Gläubiger ausgezahlt werden, als dieses den dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zustehenden monatlichen Freibetrag für den Folgemonat übersteigt.

14

Damit kann der Schuldner über den auf dem Pfändungsschutzkonto eingegangenen Lohn, der zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Folgemonat bestimmt ist, auch dann verfügen, wenn der monatliche Freibetrag des Kalendermonats gemäß § 850k Abs. 1 ZPO zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschöpft ist, soweit der eingegangene Lohn unterhalb des Freibetrags des Folgemonats liegt, § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO.

15

b)

Die mit Wirkung zum 16. April 2011 in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung.

16

aa)

Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519 f. m.w.N.).

17

bb)

Das Änderungsgesetz enthält keine Überleitungsvorschriften. Den Gesetzesmaterialien lässt sich jedoch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte angewendet wissen wollte. Denn nach seiner Vorstellung diente die Neuregelung lediglich der Klarstellung einer mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos nach dem Willen des Gesetzgebers bestehenden Rechtslage. Durch die Änderungen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto soll sichergestellt werden, dass es nicht zur Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen kommt, die dem Konto des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und die für den Folgemonat bestimmt sind. Beträge, die der Existenzsicherung in einem bestimmten Monat dienen würden, sollten dem Empfänger auch in diesem Monat zur Verfügung stehen; dies habe bereits nach der alten Rechtslage gelten sollen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

18

cc)

Sinn und Zweck der Rechtsänderung sprechen ebenfalls für eine Anwendbarkeit des neuen Gesetzes auf noch nicht abgeschlossene Pfändungssachverhalte. Bereits der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Einführung des Pfändungsschutzkontos ist zu entnehmen, dass ein Guthaben im Umfang des Freibetrags dem Schuldner in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, BT-Drucks. 16/7615, S. 12 ff.). Die Pfändung eines im Vormonat bereits auf dem Konto eingegangenen Guthabens würde demgegenüber dazu führen, dass dem Schuldner im Folgemonat kein Guthaben verbleiben würde. Zentrales Ziel der Rechtsänderung war daher, das sogenannte "Monatsanfangsproblem" im Sinne der von vornherein beabsichtigten Regelung zu lösen (Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/4776, S. 8).

19

dd)

Der allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Einräumung eines Vollstreckungsschutzes nach der Neuregelung nicht entgegen. Gläubiger konnten kein Vertrauen darauf entwickeln, dass sie aufgrund der Pfändungsvorschriften in die Lage versetzt werden sollten, dem Schuldner für einen Monat die Lebensgrundlage zu entziehen. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem vom Gesetzgeber mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos verfolgten Zweck. Zutreffend haben deshalb die Vollstreckungsgerichte dem Schuldner ganz überwiegend vor Inkrafttreten der Neuregelung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz gewährt (vgl. LG Essen, ZVI 2010, 350[LG Essen 16.08.2010 - 7 T 404/10]; LG Oldenburg, ZVI 2011, 31, 32; AG Esslingen, ZVI 2010, 481; AG Ludwigshafen, ZVI 2010, 354; vgl. auch Krüger, ZVI 2010, 458; Strunk, ZVI 2010, 335, 338; Jäger, ZVI 2010, 325, 328 f.).

20

ee)

Da nicht unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen oder abschließend entstandene Prozesslagen zur Beurteilung stehen, ist nach allem die Rechtslage nach dem Zweiten Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615 f.) maßgeblich. Nach dieser Rechtslage genießt der Schuldner gemäß § 835 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 850k Abs. 1 ZPO Vollstreckungsschutz dahin, dass ihm der am 27. Oktober 2010 auf seinem Konto eingegangene Arbeitslohn in Höhe von 1.151,81 € bis zum 30. November 2010 zur Verfügung steht.

21

Das entspricht dem mit dem Antrag gemäß § 765a ZPO von Anfang an verfolgten Begehren des Schuldners. Dieser Antrag war nach dem erkennbaren Interesse des Schuldners dahin auszulegen, dass eine Regelung gefunden wird, die einen Zugriff auf den Freibetrag im November verhindert. Dies haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Der Angriff der Rechtsbeschwerde, dass insoweit ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vorliege, verfängt nicht.

22

c)

Das Rechtsschutzbegehren des Schuldners hat deshalb in der Sache Erfolg, während das Begehren der Gläubiger, das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto aufgrund der Pfändung sofort überwiesen zu bekommen, ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Angriffe gegen die Verdoppelung des Freibetrages für den Monat November. Denn in der Sache wird der Schuldner bereits durch die gesetzliche Regelung so gestellt, was der Senat im Hinblick auf den Streit zwischen den Parteien festgestellt hat. Dementsprechend muss auch keine Anordnung nach § 765a ZPO ergehen, so dass die dahingehenden Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben waren.

III.

23

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick

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