Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.2011, Az.: StB 9/11
Beugemaßnahmen gegenüber einem ehemaligen Mitglied der "Rote Armee Fraktion" wegen Weigerung der Zeugnisleistung im Falle des Bestehens einer Möglichkeit der Strafverfolgung sind unzulässig; Zulässigkeit von Beugemaßnahmen gegenüber einem ehemaligen Mitglied der "Rote Armee Fraktion" wegen Weigerung der Zeugnisleistung im Falle des Bestehens einer Möglichkeit der Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.2011
- Aktenzeichen
- StB 9/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 19452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 31.03.2011 - AZ: 6 - 2 StE 2/10
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
hier: Beschwerden
- 1.
des Zeugen H. und
- 2.
des Zeugen M.
gegen
die Anordnungen von Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses u.a.
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 30.06.2011 - AZ: StB 8/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 2011
gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz Nr. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerden der Zeugen H. und M. werden die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 (6 - 2 StE 2/10) aufgehoben.
Die Anträge des Generalbundesanwalts, Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, sowie Beugehaft anzuordnen und den Zeugen die durch ihre Auskunftsverweigerung entstandenen Kosten aufzuerlegen, werden zurückgewiesen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.