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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.06.2011, Az.: IX ZA 29/11
Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erfordert die Vorlage einer formularmäßigen Erklärung zur Prozesskostenhilfe sowie die Beifügung entsprechender Belege; Erfordernis der Vorlage einer formularmäßigen Erklärung zur Prozesskostenhilfe sowie der Beifügung von Belegen bzgl. eines Antrags auf Gewährung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20054
Aktenzeichen: IX ZA 29/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 19.07.2010 - AZ: 96 IN 215/06

LG Bonn - 28.03.2011 - AZ: 6 T 298/10

BGH, 28.06.2011 - IX ZA 29/11

Redaktioneller Leitsatz:

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege eingereicht hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 28. Juni 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 28. März 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO, § 4 InsO). Eine Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO), jedoch verfristet. Ein Gesuch der Schuldners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.

2

Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793; vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; vom 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10 [BGH 13.02.2008 - XII ZB 151/07]; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Das Erfordernis, die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe vorzulegen und entsprechende Belege beizufügen, entfällt auch nicht deshalb, weil über das Vermögen des Antragstellers ein Insolvenzverfahren anhängig ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002, aaO; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 47/09, [...] Rn. 5 f).

3

Da der Beschluss des Beschwerdegerichts dem Schuldner am 1. April 2011 zugestellt worden ist, ist die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 2. Mai 2011 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch beim Bundesgerichtshof eingegangen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Schuldners in seinem am letzten Tag der Frist per Telefax eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag mitgeteilt, die Erklärung des Schuldners über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "täglich mit der Post von dem Antragsteller ausgefüllt und unterzeichnet" zurückzuerwarten, eine entsprechende Erklärung ist aber auch später nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Kayser
Raebel
Vill
Pape
Lohmann

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