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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.2011, Az.: 4 StR 193/11
Mangelnde Feststellung über die Darstellung sexualbezogenen Geschehens allein durch die Bezeichnung "Pornovideo" in den Urteilsgründen führt zum Erfolg der Revision; Teilerfolg einer Revision wegen mangelnder Feststellung über die Darstellung sexualbezogenen Geschehens allein durch die Bezeichnung "Pornovideo" in den Urteilsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19905
Aktenzeichen: 4 StR 193/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neubrandenburg - 25.10.2010

Verfahrensgegenstand:

sexuelle Nötigung u.a.

BGH, 15.06.2011 - 4 StR 193/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 2011
gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes durch Vorzeigen pornografischer Darstellungen (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 25. Oktober 2010 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt ist.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  4. 4.

    Der Angeklagte hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen (Geschehen in der Gaststätte "W. ") und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Geschehen im Jugendclub) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. beschränkt gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen Tatvorwürfe, soweit der Angeklagte in zwei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB durch das Vorspielen eines Videos mit pornografischem Inhalt verurteilt worden ist, weil allein die Bezeichnung "Pornovideo" bzw. "Video pornografischen Inhalts" in den Urteilsgründen keine hinreichende Feststellung dafür ist, dass der Film sexualbezogenes Geschehen in pornografischer Form darstellte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 Rn. 30 und vom 22. Juni 2010 - 3 StR 177/10 Rn. 4).

3

Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen der Tat im Jugendclub verhängten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 5 €. Der Strafausspruch wegen des Geschehens in der Gaststätte "W. " kann trotz der Änderung des Schuldspruchs infolge der Beschränkung bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB entfallen wäre. Der für die Strafzumessung anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung bleiben der sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB und der versuchte schwere sexuelle Missbrauch eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB bestehen. Dem Vorwurf des Vorspielens eines "Pornovideos" kommt demgegenüber eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Tatrichter hat es demgemäß nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt.

4

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Quentin

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