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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.2011, Az.: V ZA 35/10
Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung; Notwendigkeit einer Begründung für unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18479
Aktenzeichen: V ZA 35/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.03.2010 - AZ: 22 O 21972/99

OLG München - 26.10.2010 - AZ: 5 U 2320/10

nachgehend:

BGH - 29.07.2011 - AZ: V ZA 35/10

BGH - 07.09.2011 - AZ: V ZA 35/10

Fundstelle:

WuM 2011, 485

BGH, 19.05.2011 - V ZA 35/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde versagt wurde, ist unanfechtbar. Derartige unanfechtbare Entscheidungen bedürfen keiner Begründung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Beklagten ist keine Gehörsverletzung.

2

Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Oktober 2010 versagt hat, ist gem. § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f. [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, [...]). Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine eingehende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, Rn. 1, [...]; Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 23/05, Rn. 1, [...]).

Krüger
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland

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