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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: V ZB 313/10
Korrektur eines Beschlusses hinsichtlich Rubrum und Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit; Korrekturbeschluss hinsichtlich Rubrum und Tenor wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 17944
Aktenzeichen: V ZB 313/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bocholt - 18.08.2010 - AZ: 9 K 37/09

LG Münster - 25.11.2010 - AZ: 5 T 661/10

BGH - 31.03.2011 - AZ: V ZB 313/10

nachgehend:

BGH - 12.05.2011 - AZ: V ZB 313/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 ZPO

BGH, 12.05.2011 - V ZB 313/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Mai 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 31. März 2011 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

es im Rubrum lauten muss: M. 25, 25a, I.

und

das im Tenor genannte Datum des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Bocholt (009 K 037/09) richtig lautet: 18. August 2010.

Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

Hinweis der Dokumentation: Der Korrekturbeschluss bezieht sich zum Teil auf nicht wiedergegebene Textpassagen. Im übrigen korrigiert der Beschluss den Tenor von
BGH - 31.03.2011 - AZ: V ZB 313/10

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