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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 17/10
Berufungszulassungsverfahren wird nach Rücknahme des Antrags durch den Kläger eingestellt; Einstellung des Berufungszulassungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags durch den Kläger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19767
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 17/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 09.07.2010 - AZ: 1 AGH 33/10

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 17/10

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterin Roggenbuck,
den Richter Seiters und
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
am 12. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden.

2

Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Stüer
Martini

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