Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 5 StR 135/11
Die Revision wird verworfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.2011
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Berlin-Tiergarten - 10.08.2009 - AZ: 411 Ds 108/09
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Besonders schwere räuberische Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 - 411 Ds 108/09 - einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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