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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.2011, Az.: 1 StR 699/10

Ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist generell bedingungsfeindlich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.2011
Aktenzeichen
1 StR 699/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 15893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 11.08.2010

Verfahrensgegenstand

schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedingungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., § 74 Rn. 9 mwN).

Nack
Wahl
Hebenstreit
Graf
Sander