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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2011, Az.: V ZR 8/10
Die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers eines Gerichts wegen Befangenheit ist in Anlehnung an § 42 ZPO unzulässig; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bzgl. des Antrags auf Festellung der Befangenheit eines gesamten Spruchkörpers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 16734
Aktenzeichen: V ZR 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 16.08.2007 - AZ: 1 O 31/06

OLG Hamm - 02.12.2009 - AZ: I-31 U 143/07

nachgehend:

BGH - 28.04.2011 - AZ: V ZR 8/10

BGH - 12.10.2011 - AZ: V ZR 8/10

BGH - 10.02.2012 - AZ: V ZR 8/10

BGH - 25.09.2014 - AZ: V ZR 8/10

Rechtsgrundlagen:

§ 42 ZPO

§ 321a ZPO

BGH, 28.04.2011 - V ZR 8/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub, wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger - gleichzeitig mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - mit einem Schriftsatz seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten ein Ablehnungsgesuch gegen den V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, namentlich gegen die an der Beschlussfassung beteiligten Richter, vorgebracht, das er mit einem weiteren Schriftsatz begründet hat.

II.

2

1.

Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - I ZB 85/08, Rn. 3 [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]; NJW-RR 2008, 72, 73 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]).

3

2.

Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55, 56 und vom 4. Februar 2002 - II ARZ 1/01, NJW-RR 2002, 789).

4

Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des Klägers. Nach dem Antragswortlaut wird der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs abgelehnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass darin die fünf Mitglieder des Senats namentlich benannt worden sind, die den mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss unterzeichnet haben. Diese Bezeichnung der Senatsmitglieder ist auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]; NJW-RR 2008, 72, 74 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 3084/06]), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter zu interpretieren. Nach der Antragsbegründung soll der abgelehnte Senat aufgrund der Vorbefassung und der Ausführungen in seiner Entscheidung in der Parallelsache der Tochter des Klägers gegen die Beklagte in dieser Sache nicht mehr entscheiden, weil der Kläger Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Senats in dem vorliegenden Anhörungsverfahren hat. Es benennt auch keine konkreten, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, Rn. 4 [...]).

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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