Beschl. v. 20.04.2011, Az.: IX ZR 32/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 25.09.2008 - AZ: 2 O 1837/05
OLG Bremen - 25.01.2010 - AZ: 3 U 43/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 20.04.2011 - IX ZR 32/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und
die Richterin Möhring
am 20. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 "auf Kosten des Klägers" zurückgewiesen wird.
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring
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