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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2011, Az.: 1 StR 24/10
Berichtigung eines Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14593
Aktenzeichen: 1 StR 24/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

zu 1.: Steuerhinterziehung
zu 2.: versuchte Steuerhinterziehung
zu 3.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 4.: Steuerhinterziehung u.a.
zu 5.: Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 19.04.2011 - 1 StR 24/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass die Worte "Aussetzung des Gesetzes" durch "Auslegung des Gesetzes" ersetzt werden.

Nack
RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Sander

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