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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.2011, Az.: 5 StR 101/11
Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts hinsichtlich der Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14999
Aktenzeichen: 5 StR 101/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 19.11.2010

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 12.04.2011 - 5 StR 101/11

Redaktioneller Leitsatz:

Hält das Revisionsgericht das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel lediglich bezüglich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe für begründet, kann es ihn auf der Grundlage der vom Tatgericht getroffenen Feststellungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst zu einer neu bemessenen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilen, wenn der Spielraum für eine fehlerfreie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe sehr gering ist und das Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK einen sofortigen Verfahrensabschluss verlangt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr wird um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 23. September 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.

2

Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1.

Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 - 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176).

4

Das Landgericht hat "neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist" (UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.

5

2.

Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen und der Erwägungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK geschuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre und drei Monate.

Basdorf
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