Beschl. v. 06.04.2011, Az.: 2 ARs 97/11
Verfahrensgegenstand:
Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. April 2011
beschlossen:
Tenor:
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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