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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.2011, Az.: 2 ARs 97/11
Nichtfesthalten an einer geäußerten Rechtsauffassung im Beschluss i.R.e. Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14893
Aktenzeichen: 2 ARs 97/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung

BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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