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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.04.2011, Az.: XI ZR 351/08
Zurückweisung einer Gehörsrüge wegen fehlener Verletzung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15229
Aktenzeichen: XI ZR 351/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 28.03.2008 - AZ: 15 O 291/07

OLG Düsseldorf - 17.11.2008 - AZ: I-9 U 91/08

BGH - 25.01.2011 - AZ: XI ZR 351/08

Rechtsgrundlage:

§ 321a Abs. 1 ZPO

BGH, 05.04.2011 - XI ZR 351/08

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers und
die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
am 5. April 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.

Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.

Wiechers
Ellenberger
Maihold
Matthias
Pamp

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