Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: III ZR 154/10
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.2011
- Aktenzeichen
- III ZR 154/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 13534
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 21.04.2009 - AZ: 6 O 306/08
- OLG Schleswig - 01.06.2010 - AZ: 3 U 64/09
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- WM 2011, 1324-1329
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde, auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, in vollem Umfang geprüft und, da das Berufungsgericht nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit des Beklagten die Grundsätze des Senatsurteils vom 2. Oktober 2007 (III ZR 16/07, NJW 2008, 1818) zutreffend auf die Anpassung des Heimentgelts angewendet hat, für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die durch die Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink