Beschl. v. 31.03.2011, Az.: 2 StR 39/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 27.09.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl
BGH, 31.03.2011 - 2 StR 39/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat § 46 Abs. 3 StGB nicht verletzt. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl ist zwar mit einem gravierenden Eingriff in die Opfersphäre verbunden (Fischer StGB 58. Aufl. § 244 Rn. 45). Er kann zu ernsten psychischen Störungen führen (BT-Drucks. 13/8587 S. 43). Die Erfüllung des Tatbestands setzt aber nicht voraus, dass es im Einzelfall tatsächlich zum Eintritt einer schweren psychischen Belastung eines Geschädigten gekommen ist. Auch kann die Erheblichkeit einer festgestellten Beeinträchtigung des Opfers strafschärfend bewertet werden.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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