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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: 5 StR 54/11
Aussetzung einer Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13513
Aktenzeichen: 5 StR 54/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 30.11.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung

BGH, 30.03.2011 - 5 StR 54/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit Blick auf das Gewicht der Anlasstat und den Zeitraum zwischen Anlasstat und Maßregelanordnung wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaffen.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay

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